11 lich des Antrags um Zustellung der Akten wurden die Beschwerdeführer 1 und 2 bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Akten vor Ort bei der Behörde eingesehen werden können. Weiter verkennen die Beschwerdeführer 1 und 2, dass die a.o. Staatsanwältin M.________ in ihrer Funktion als a.o. Staatsanwältin berechtigt war, eine Einstellungsverfügung zu erlassen.