stehend dargetan wurde, erweist sich die Einstellungsverfügung als rechtens und den Beschuldigten 4 kann kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden. Es ist daher nicht auszumachen, weshalb die Beschwerdeführer 1 und 2 nunmehr, nach Abschluss des Verfahrens, noch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Bekanntgabe der Personalien haben sollten, zumal sie ihre Verfahrensrechte im Strafverfahren hinreichend wahren konnten, es ihnen insbesondere offen stand, die Wahrnehmungsberichte einzusehen und sie die Namen der Polizisten offenbar bereits kennen («I.________, J.________, K.________ oder L.________»). Hinsicht-