Das Vorbringen der Beschwerdeführer 1 und 2, wonach der Kantonspolizist W.________ laut Aussage unter Zeugen den Beschwerdeführer 1 «geteert und gefedert und zu einem Paket zusammengeschnürt à la Hannibal Lector in Bern respektive Burgdorf abliefern sollte», erscheint wenig glaubhaft und stützt sich auf keine plausible Grundlage. Es ist daher nicht angezeigt, W.________ einzuvernehmen (Beweisantrag 12).