Beweisantrag 5 und 7) obsolet sind. Gleichermassen erscheinen Einvernahmen der Beschuldigten 1-6 (Beweisantrag 8) nicht angezeigt, zumal Wahrnehmungsberichte der Beschuldigten 4 vorliegen, offensichtlich keine Straftatbestände vorliegen und auch von den Beschwerdeführern 1 und 2 nicht dargetan wird, welche zusätzlichen Erkenntnisse aus den Befragungen der Beschuldigten 1-6 zu erwarten wären. Da Einvernahmen nicht notwendig erscheinen, hat die Staatsanwaltschaft denn auch nicht das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer 1 und 2 verletzt. Das Vorbringen der Beschwerdeführer 1 und 2, wonach der Kantonspolizist W.________