Mithin wurde diesem Beweisantrag entsprochen. Da die Beschwerdeführerin 2 nicht von den Berner Polizisten in S.________(Ortschaft) zwecks Vorführung bei der Staatsanwaltschaft übernommen wurde, sondern deren geltend gemachten Verletzungen den Einsatz der Walliser Polizisten betreffen, müssen die Arztberichte der Beschwerdeführerin 2 beim Spital Wallis nicht ediert werden. Die Sachbeschädigungen im Kanton Wallis betreffen ebenfalls nicht das vorliegende Verfahren, weshalb die insoweit beantragten Beweismassnahmen (Edition von Aufnahmen sowie Augenschein; Beweisantrag 5 und 7) obsolet sind.