Mittels der Edition des «Kerberus Belt» (Beweisantrag 3) kann kein Beweis der «Folter» erbracht werden, weshalb dessen Edition als nicht notwendig erscheint. Die ärztlichen Unterlagen des Spitals Wallis betreffend den körperlichen Zustand des Beschwerdeführers 1 am 5. Dezember 2017 (Beweisantrag 4) wurden von der Staatsanwaltschaft bereits ediert und berücksichtigt. Mithin wurde diesem Beweisantrag entsprochen.