10 Die Untersuchung erscheint entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer 1 und 2 denn auch als vollständig. Die von den Beschwerdeführern 1 und 2 in der Beschwerde erneut geltend gemachten Beweisanträge vermögen am Ergebnis nichts zu ändern. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bereits bekannt oder bereits rechtsgenüglich erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Dies ist vorliegend der Fall: Mittels der Edition des «Kerberus Belt» (Beweisantrag 3) kann kein Beweis der «Folter» erbracht werden, weshalb dessen Edition als nicht notwendig erscheint.