Ebenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern «wesentliche Tatsachen unterdrückt» worden sein sollen. Die Arztberichte des Spitals Wallis wurden von der Staatsanwaltschaft bei der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts berücksichtigt (vgl. S. 8 f. der Einstellungsverfügung). Es ist auch nicht auszumachen, inwiefern die auf S. 7 f. der Einstellungsverfügung zusammengefassten Arztberichte, Wahrnehmungsberichte und das IRM-Gutachten «haltlose Diffamierungen und Verleumdungen» enthalten sollen. Die Beschwerdeführer 1 und 2 verkennen ferner, dass die Staatsanwaltschaft betreffend den Vorfall vom 5. Dezember 2017 sehr wohl eine Strafuntersuchung durchgeführt und diverse Unterlagen eingeholt