Solche liegen – wie vorstehend dargetan wurde – nicht vor. Vorliegend ist auch kein Zweifelsfall auszumachen, welcher eine Anklageerhebung gebieten würde. Vielmehr muss bei der gegebenen Ausgangslage davon ausgegangen werden, dass bei einer Anklageerhebung ein Freispruch viel wahrscheinlicher erschiene als ein Schuldspruch. Inwiefern die Staatsanwaltschaft «Fehlinterpretationen» gemacht und «willkürliche Sachverhaltsbehauptungen» aufgestellt haben soll, ist nicht erkennbar und wird von den Beschwerdeführern 1 und 2 nicht weiter begründet. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern «wesentliche Tatsachen unterdrückt» worden sein sollen.