Des Weiteren beschränken sich die Beschwerdeführer 1 und 2 auf bloss pauschale, unbelegte Behauptungen. Inwiefern eine «erdrückende Beweis- resp. Rechtslage» vorliegen und der Beschuldigte 1 «seit Jahren illegale Methoden anwenden» soll, wird nicht weiter begründet. Ebenfalls kann allein auf den Umstand, dass die von den Beschwerdeführern 1 und 2 angezeigten Delikte grösstenteils Offizialdelikte darstellen, nicht geschlossen werden, dass Anklage erhoben werden muss. Eine Anklage ist nur zu erheben, wenn hinreichende Verdachtsgründe vorliegen (vgl. Art. 324 Abs. 1 StPO). Solche liegen – wie vorstehend dargetan wurde – nicht vor.