Desgleichen können vorliegend auch keine Straftaten zum Nachteil der Beschwerdeführerin 2 (insbesondere Körperverletzung etc.) geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin 2 wurde nicht nach S.________(Ortschaft) überführt und von den Berner Polizisten einer Einvernahme zugeführt. Dies betraf nur den Beschwerdeführer 1. Die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Einsatz der Walliser Polizisten betreffend die Beschwerdeführerin 2 sind daher ebenfalls bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Wallis vorzubringen. Des Weiteren beschränken sich die Beschwerdeführer 1 und 2 auf bloss pauschale, unbelegte Behauptungen.