9 gen seien, was nicht Verfahrensgegenstand bildet). Soweit die Beschwerdeführer 1 und 2 Ausführungen zum Einsatz der Sondereinheit der Kantonspolizei Wallis in V.________(Ortschaft) (Wallis) machen (insbesondere gewaltsames Öffnen der Türen), wurde bereits im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 7/8 vom 15. März 2018 E. 3 festgehalten, dass die Beschwerde gegen die Durchführung der Anhaltung bzw. den Vollzug des Vorführungsbefehls durch die Walliser Polizisten (bis zur Übernahme der Berner Polizisten in S.________(Ortschaft)) im Kanton Wallis einzureichen ist.