Die Verfügungen vom 6. Dezember 2016 wurden schlüssig begründet. Beim Vorbringen der Beschwerdeführer 1 und 2, X.________ und Y.________ hätten die begangenen Straftaten eingestanden, handelt es sich demgegenüber um eine blosse Behauptung. Auch was die Ermittlung des Beschuldigten 2 im Zusammenhang mit der Strafanzeige von Z.________ (Verfahren EO 14 9324) anbelangt, ist entgegen den Ausführungen in den Strafanzeigen kein strafbares Verhalten auszumachen. Ob sich die Vorwürfe von Z.________ als haltlos erweisen, wird die Strafuntersuchung zeigen.