Inwiefern der Beschuldigte 3 seine Aufsichtspflichten über die Beschuldigten 1 und 2 nicht wahrgenommen und dadurch eine strafbare Handlung begangen haben soll, ist ebenfalls nicht erkennbar und wird von den Beschwerdeführern 1 und 2 in der Strafanzeige nicht weiter erläutert. Soweit der Beschuldigte 2 die Untersuchung im Verfahren EO 16 8385 gegen X.________ und im Verfahren EO 16 8386 gegen Y.________ sistiert hat und dies in den Strafanzeigen der Beschwerdeführer 1 und 2 kritisiert wird, ist darin kein strafbares Verhalten auszumachen. Die Verfügungen vom 6. Dezember 2016 wurden schlüssig begründet.