des Einvernahmeprotokolls). Die im Anschluss an die Einvernahme erfolgte erkennungsdienstliche Erfassung wurde zur Beweissicherung bzw. Dokumentation der vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten Verletzungen angeordnet und erweist sich als rechtens (vgl. Art. 260 i.V.m. Art. 196 Bst. a StPO). Inwiefern der Beschuldigte 3 seine Aufsichtspflichten über die Beschuldigten 1 und 2 nicht wahrgenommen und dadurch eine strafbare Handlung begangen haben soll, ist ebenfalls nicht erkennbar und wird von den Beschwerdeführern 1 und 2 in der Strafanzeige nicht weiter erläutert.