Es liegen ferner auch keine Hinweise dafür vor, dass im Rahmen der Einvernahme durch den Beschuldigten 2 und der nachfolgenden erkennungsdienstlichen Erfassung Straftaten begangen worden wären. Der Beschwerdeführer 1 hat zwar anlässlich der Einvernahme ausgesagt, dass er vor vier Tagen noch krank gewesen sei. Indes hat er nicht vorgebracht, dass er nach wie vor krank sei resp. sich nicht in der Lage fühle, der Einvernahme zu folgen (vgl. Z. 43 ff. des Einvernahmeprotokolls vom 5. Dezember 2017). Der Beschwerdeführer 1 hatte zudem Gelegenheit, während der Pause etwas zu trinken (vgl. Z. 386 ff. des Einvernahmeprotokolls).