leichte Bagatellverletzungen, welche aus einer korrekt vorgenommenen Fesselung resultieren können. Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, aufgrund der zugefügten Verletzungen nach wie vor unter starken Schmerzen zu leiden und körperlich eingeschränkt zu sein. Arztberichte, welche dies belegen würden, werden indes nicht eingereicht. Zudem erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 angesichts der dokumentierten Befunde wenig glaubhaft. Es liegen ferner auch keine Hinweise dafür vor, dass im Rahmen der Einvernahme durch den Beschuldigten 2 und der nachfolgenden erkennungsdienstlichen Erfassung Straftaten begangen worden wären.