Polizeibeamte ausdrücklich ermächtigt, wenn nötig Gewalt anzuwenden sowie Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume zu betreten (vgl. Art. 208 Abs. 2 StPO; vgl. zudem RÜEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 4 zu Art. 209 StPO, wonach eine Fesselung insbesondere bei Transporten aus Sicherheitsgründen zulässig ist sowie wenn Gefahr droht, die vorzuführende Person werde Menschen angreifen, Widerstand gegen polizeiliche Anordnungen leisten, fliehen oder eine selbstschädigende Handlung vollziehen).