Demnach war er polizeilich vorzuführen. Von der Staatsanwaltschaft wurde zudem zu Recht erkannt, dass keine Hinweise darauf vorliegen, dass die Beschuldigten 4 im Rahmen ihres Einsatzes vom 5. Dezember 2017 den Verhältnismässigkeitsgrundsatz missachtet und dadurch eine strafbare Handlung (insbesondere Drohung, Nötigung, Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung oder Körperverletzung) begangen haben. Gemäss Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft vom 10. November 2017 waren die Beschuldigten 4 als vollziehende Polizeibeamte ausdrücklich ermächtigt, wenn nötig Gewalt anzuwenden sowie Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume zu betreten (vgl. Art. 208 Abs. 2 StPO;