In eigenen Worten ist Folgendes anzufügen: Der Vorführungsbefehl des Beschuldigten 2 gegen den Beschwerdeführer 1 vom 10. November 2017 hatte entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer 1 und 2 seine gesetzliche Grundlage. Gemäss Art. 207 Abs. 1 Bst. a StPO kann eine Person polizeilich vorgeführt werden, wenn sie einer Vorladung nicht Folge geleistet hat. Der Beschwerdeführer 1 hat der Vorladung für einen Einvernahmetermin vom 15. März 2017 unentschuldigt nicht Folge geleistet (vgl. Z. 52 ff. des Protokolls der Einvernahme des Beschwerdeführers 1 vom 5. Dezember 2017). Demnach war er polizeilich vorzuführen.