Die Beschwerdekammer in Strafsachen geht mit der Staatsanwaltschaft einig, dass betreffend den Vorfall vom 5. Dezember 2017 gegen die Beschuldigten 1-4 kein Tatverdacht auf eine strafbare Handlung erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigen würde. Angesichts der vorstehend detaillierten Ausführungen der Staatsanwaltschaft, welche sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführer 1 und 2 in den Strafanzeigen auseinandersetzen und von der Beschwerdekammer in Strafsachen geteilt werden, wird auf ausgedehnte Wiederholungen verzichtet. In eigenen Worten ist Folgendes anzufügen: