7 und ihm mit dem Gürtel mehr Bewegungsfreiheit zu gewähren, als dies in blossen Handschellen möglich gewesen wäre. Was die von G.________ geltend gemachten Verletzungen anbelangt, so deuten diese gemäss IRM-Gutachten und ärztlichen Unterlagen des Spitals Wallis nicht auf eine Misshandlung hin und werden folgenlos abheilen. Hinweise darauf, dass im Rahmen der Einvernahme durch Staatsanwalt B.________ oder der nachfolgenden erkennungsdienstlichen Erfassung Straftaten begangen worden wären, liegen ebenfalls keine vor.