___ beschreibt, kann durchaus nachvollzogen werden. Insofern war der Polizeieinsatz für G.________, H.________ und den Hund U.________ insgesamt sicherlich keine erfreuliche Erfahrung. Hinweise darauf, dass die Polizeibeamten den Verhältnismässigkeitsgrundsatz missachtet oder G.________ gar gefoltert hätten, wie er dies geltend macht, liegen jedoch nicht vor. Es liegt nun einmal in der Natur von Handschellen, dass diese nicht zu lose angelegt werden können, wenn sie ihren Zweck erfüllen sollen. Zwar wies G.________ Rötungen an den Handgelenken auf, wie sie von Handschellen herrühren können;