5 seine Eingabe ebenfalls an die Oberstaatsanwaltschaft, Amt der Region Oberwallis, gerichtet hat. 3.3. G.________ bringt vor, er sei im Anschluss an seine Anhaltung im Wallis nach S.________(Ortschaft) verbracht worden, wo er von der Kantonspolizei Bern unverhältnismässig eng in Handschellen und „Foltergürtel" gelegt worden sei, so dass der „Foltergürtel" ihm auf die inneren Organe gedrückt und bei ihm ein äusserst beklemmendes Gefühl ausgelöst habe. Anschliessend sei er in Burgdorf Staatsanwalt B.