neue Beweismittel vorlägen. Betreffend die vorstehend erwähnten Vorfälle liegt demnach ein Prozesshindernis vor («ne bis in idem»), weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren insoweit zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO eingestellt hat (vgl. E. 3.2 hiervor). 3.4 Mit Strafanzeigen vom 3. März und 21. Mai 2018 machen die Beschwerdeführer 1 und 2 nebst den früheren, bereits rechtskräftig beurteilten Vorwürfen zusätzlich strafbare Handlungen der Beschuldigten 1-4 betreffend einen Vorfall vom 5. Dezember 2017 geltend.