Dabei handelt es sich um abgeschlossene Verfahren, mit welchen sich auch schon die Beschwerdekammer in Strafsachen, das Regional- und Berufungsgericht sowie das Bundesgericht zu befassen hatten (vgl. den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 226 vom 16. August 2017 E. 5.1 und dortige Hinweise sowie das Urteil des Bundesgerichts 6B_1109/2017 vom 5. Oktober 2017). Auch die Rügen der Beschwerdeführer 1 und 2 betreffend die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers 1 (inkl. Abnahme eines Wangenschleimabstrichs) im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 1. Januar 2017 (Sprengung eines Getränkeau-