323 Abs. 1 Bst. a und b StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). 3.3 Die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten 1-6 wegen diverser von den Beschwerdeführern 1 und 2 angezeigter Straftatbestände (insbesondere Amtsmissbrauch, Amtsanmassung, üble Nachrede, Drohung, schwere Körperverletzung etc.) ist rechtens. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer 1 und 2 liegen vorliegend die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens nach Art. 319 Abs. 1 Bst. a und d StPO vor. Zur Begründung kann vorab auf die überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.