11 Abs. 1 StPO darf eine Person, die rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision (Art. 11 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen und die sich nicht aus früheren Akten ergeben (Art. 323 Abs. 1 Bst.