geltend machen, ist hierauf nicht einzutreten. Weder die Beschwerdekammer in Strafsachen 3 noch die Staatsanwaltschaft sind für die Durchführung eines Staatshaftungsverfahrens nach Art. 100 ff. PG zuständig. 2.3 Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben mit ihrer Eingabe vom 26. Januar 2019 zudem ein Ausstandsbegehren gegen a.o. Staatsanwältin M.________ gestellt. Das Ausstandsbegehren wurde in einem separaten Verfahren BK 19 56/57 behandelt und mit Beschluss vom 15. März 2019 abgewiesen. Dieses bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.