104 Abs. 1 Bst. b StPO). Sie sind durch die angefochtene Einstellungsverfügung und die gleichzeitige Abweisung der Beweisanträge und des Fristerstreckungsgesuchs in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe gerade noch – formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 2.2 Soweit die Beschwerdeführer 1 und 2 mit ihrer Beschwerde erneut Staatshaftungsansprüche nach Art. 100 ff. des Personalgesetzes (PG; BSG 153.01) geltend machen, ist hierauf nicht einzutreten.