Auf das Staatshaftungsbegehren sei einzutreten und es sei ihnen eine angemessene Genugtuung, Schadenersatz, Wiedergutmachung, Opferhilfe und eine Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 13. Februar 2019 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 2 verzichtete am 19. Februar 2019 auf eine Stellungnahme. Die weiteren Beschuldigten reichten innert Frist keine Stellungnahme ein. Am 24. März 2019 reichten die Beschwerdeführer 1 und 2 eine Replik ein.