Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer 1 und 2 am 26. Januar 2019 Beschwerde. Sie stellten sinngemäss die Anträge, die Verfügung vom 11. Januar 2019 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren gegen die Beschuldigten 1-6 weiterzuführen. Die gestellten Beweisanträge sowie das Fristerstreckungsgesuch zur Einreichung weiterer Beweisanträge seien gutzuheissen. Auf das Staatshaftungsbegehren sei einzutreten und es sei ihnen eine angemessene Genugtuung, Schadenersatz, Wiedergutmachung, Opferhilfe und eine Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen.