Am 11. Januar 2019 wies die a.o. Staatsanwältin M.________ das Gesuch des Straf- und Zivilklägers G.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und der Straf- und Zivilklägerin H.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) vom 6. Januar 2019 um Fristverlängerung sowie die Beweisanträge, datierend vom selben Tag, ab und stellte das Verfahren gegen die Beschuldigten 1-6 ein. Auf das Staatshaftungsbegehren wurde nicht eingetreten. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer 1 und 2 am 26. Januar 2019 Beschwerde.