Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 46 + 47 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. April 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Beschuldigter 3 D.________ Beschuldigte 4 E.________ Beschuldigter 5 F.________ Beschuldigte 6 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern G.________ Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1 H.________ Straf- und Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin 2 Gegenstand Ablehnung Fristerstreckung und Beweisanträge / Einstellung Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Amtsanmassung, übler Nachrede etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 11. Januar 2019 (BA 17 332 und BA 18 43) 2 Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen Staatsanwalt A.________ (nachfol- gend: Beschuldigter 1), Staatsanwalt B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2), Stv. Generalstaatsanwalt C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3), D.________ (I.________, J.________, K.________ oder L.________, Dezernat Enzian; nach- folgend: Beschuldigte 4), Staatsanwalt E.________ (nachfolgend: Beschuldigter 5) und Staatsanwältin F.________ (nachfolgend: Beschuldigte 6) wegen Amtsmiss- brauchs, Amtsanmassung, übler Nachrede, Körperverletzung etc. Am 11. Januar 2019 wies die a.o. Staatsanwältin M.________ das Gesuch des Straf- und Zivilklä- gers G.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und der Straf- und Zivilkläge- rin H.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) vom 6. Januar 2019 um Fristverlängerung sowie die Beweisanträge, datierend vom selben Tag, ab und stellte das Verfahren gegen die Beschuldigten 1-6 ein. Auf das Staatshaftungsbe- gehren wurde nicht eingetreten. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer 1 und 2 am 26. Januar 2019 Beschwerde. Sie stellten sinngemäss die Anträge, die Verfü- gung vom 11. Januar 2019 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzu- weisen, das Verfahren gegen die Beschuldigten 1-6 weiterzuführen. Die gestellten Beweisanträge sowie das Fristerstreckungsgesuch zur Einreichung weiterer Be- weisanträge seien gutzuheissen. Auf das Staatshaftungsbegehren sei einzutreten und es sei ihnen eine angemessene Genugtuung, Schadenersatz, Wiedergutma- chung, Opferhilfe und eine Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen zu- zusprechen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 13. Februar 2019 auf kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 2 verzichtete am 19. Fe- bruar 2019 auf eine Stellungnahme. Die weiteren Beschuldigten reichten innert Frist keine Stellungnahme ein. Am 24. März 2019 reichten die Beschwerdeführer 1 und 2 eine Replik ein. 2. 2.1 Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.1]). Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben als Straf- und Zivil- kläger im vorliegenden Verfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Sie sind durch die angefochtene Einstellungsverfü- gung und die gleichzeitige Abweisung der Beweisanträge und des Fristerstre- ckungsgesuchs in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Lai- eneingabe gerade noch – formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbe- halt des Nachstehenden – einzutreten. 2.2 Soweit die Beschwerdeführer 1 und 2 mit ihrer Beschwerde erneut Staatshaftungs- ansprüche nach Art. 100 ff. des Personalgesetzes (PG; BSG 153.01) geltend ma- chen, ist hierauf nicht einzutreten. Weder die Beschwerdekammer in Strafsachen 3 noch die Staatsanwaltschaft sind für die Durchführung eines Staatshaftungsverfah- rens nach Art. 100 ff. PG zuständig. 2.3 Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben mit ihrer Eingabe vom 26. Januar 2019 zu- dem ein Ausstandsbegehren gegen a.o. Staatsanwältin M.________ gestellt. Das Ausstandsbegehren wurde in einem separaten Verfahren BK 19 56/57 behandelt und mit Beschluss vom 15. März 2019 abgewiesen. Dieses bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3. 3.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b), Rechtfertigungsgründe einen Straf- tatbestand unanwendbar machen (Bst. c), Prozesshindernisse definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse eingetreten sind (Bst. d) oder nach ge- setzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (Bst. e). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitäts- prinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Ankla- ge muss erhoben werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhe- bung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1). 3.2 Als Prozesshindernis im Sinne von Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO gilt insbesondere das Verfahrenshindernis «ne bis in idem» (Art. 11 StPO; GRÄDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 319 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 319 StPO). Gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO darf eine Person, die rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision (Art. 11 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Wieder- aufnahme eines durch Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung rechtskräf- tig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen und die sich nicht aus früheren Akten ergeben (Art. 323 Abs. 1 Bst. a und b StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). 3.3 Die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten 1-6 wegen diverser von den Beschwerdeführern 1 und 2 angezeigter Straftatbestände (insbesondere Amtsmissbrauch, Amtsanmassung, üble Nachrede, Drohung, schwere Körperver- letzung etc.) ist rechtens. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer 1 und 2 liegen vorliegend die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstellung des Straf- verfahrens nach Art. 319 Abs. 1 Bst. a und d StPO vor. Zur Begründung kann vor- ab auf die überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwie- sen werden. Die Staatsanwaltschaft hat einlässlich dargetan, dass die Strafanzei- 4 gen der Beschwerdeführer 1 und 2 vom 20. April 2017, 15. September 2017 und 19. Dezember 2017 – sowie teilweise auch die Anzeigen vom 3. März 2018 und 21. Mai 2018 – Vorwürfe und Begehren zum Inhalt haben, welche diese bereits mit gleichem oder ähnlichem Wortlaut in früheren Eingaben vorgebracht haben. Im Zentrum der weitschweifigen Eingaben stehen erneut der Einsatz der Sonderein- heit Enzian vom 28. Oktober 2014, die Hausdurchsuchung vom 6. November 2012, die Verfahren im Zusammenhang mit der N.________(Versicherung), O.________ und P.________ sowie dem Ehepaar Q.________ und R.________. Dabei handelt es sich um abgeschlossene Verfahren, mit welchen sich auch schon die Be- schwerdekammer in Strafsachen, das Regional- und Berufungsgericht sowie das Bundesgericht zu befassen hatten (vgl. den Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 17 226 vom 16. August 2017 E. 5.1 und dortige Hinweise sowie das Urteil des Bundesgerichts 6B_1109/2017 vom 5. Oktober 2017). Auch die Rügen der Beschwerdeführer 1 und 2 betreffend die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers 1 (inkl. Abnahme eines Wangenschleimabstrichs) im Zu- sammenhang mit dem Vorfall vom 1. Januar 2017 (Sprengung eines Getränkeau- tomaten) wurden von der Beschwerdekammer in Strafsachen bereits mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 526 vom 26. Februar 2018 rechtskräftig behandelt. Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben in ihren Eingaben weder neue Er- kenntnisse noch neue Vorkommnisse betreffend die vorstehend erwähnten Ereig- nisse geschildert, sondern ihre bereits geltend gemachten und rechtskräftig beur- teilten Vorwürfe und Begehren lediglich erneut wiederholt. Auch in der Beschwerde bringen sie nicht vor, dass neue, noch nicht beurteilte Tatsachen geltend gemacht werden resp. neue Beweismittel vorlägen. Betreffend die vorstehend erwähnten Vorfälle liegt demnach ein Prozesshindernis vor («ne bis in idem»), weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren insoweit zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO eingestellt hat (vgl. E. 3.2 hiervor). 3.4 Mit Strafanzeigen vom 3. März und 21. Mai 2018 machen die Beschwerdeführer 1 und 2 nebst den früheren, bereits rechtskräftig beurteilten Vorwürfen zusätzlich strafbare Handlungen der Beschuldigten 1-4 betreffend einen Vorfall vom 5. De- zember 2017 geltend. Die Beschwerdeführer 1 und 2 werfen den Beschuldigten 1-3 Amtsmissbrauch, Amtsanmassung, üble Nachrede, Verleumdung, ungetreue Amts- führung, Anstiftung zur Teilnahme, Körperverletzung und weitere Delikte sowie den Beschuldigten 4 Drohung, Nötigung, Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung und weitere Delikte vor. Die Staatsanwaltschaft hat hierzu Folgendes erwogen (vgl. S. 6 ff. der angefochtenen Verfügung): 3.2 […] Neu wird jedoch zusätzlich ein Vorfall vom 5. Dezember 2017 beschrieben, wonach „dem rechtschaffenen, unbescholtenen Opfer von langjährigem JUSTIZMORD G.________ in voller Absicht die Sondereinheit Edelweiss auf den Hals gehetzt" worden sei. G.________ und H.________ machen zusammengefasst geltend, der Polizeieinsatz vom 5. Dezember 2017 im Wallis und die anschliessende Übernahme durch die Kantonspolizei Bern sei nicht rechtmässig erfolgt und G.________ sei anlässlich dieses Einsatzes gefoltert und verletzt worden. Dies, weil ihm Handschellen und ein „Foltergürtel" zu eng angelegt worden seien. Vorliegend wird nur auf die Vorwürfe eingegangen, die sich im Kanton Bern zugetragen haben sollen, da für die Unter- suchung der Vorfälle im Kanton Wallis die Walliser Behörden zuständig sind und G.________ 5 seine Eingabe ebenfalls an die Oberstaatsanwaltschaft, Amt der Region Oberwallis, gerichtet hat. 3.3. G.________ bringt vor, er sei im Anschluss an seine Anhaltung im Wallis nach S.________(Ortschaft) verbracht worden, wo er von der Kantonspolizei Bern unverhältnismässig eng in Handschellen und „Foltergürtel" gelegt worden sei, so dass der „Foltergürtel" ihm auf die inneren Organe gedrückt und bei ihm ein äusserst beklemmendes Gefühl ausgelöst habe. An- schliessend sei er in Burgdorf Staatsanwalt B.________ vorgeführt worden, der kein Verständnis für seine Klagen über Schmerzen infolge der engen Handschellen und des „Foltergürtels" ge- zeigt habe. Staatsanwalt B.________ habe die „illegale Verhandlung" dennoch fortgeführt und „illegale Verfügungen" angeordnet, obwohl er gewusst habe, dass G.________ lediglich 2 Stun- den geschlafen hatte und zuvor viereinhalb Tage mit Grippe und 41 Grad Fieber bettlägerig ge- wesen war. Zudem habe G.________ seit seiner Anhaltung im Wallis nur eine kleine Flasche zu Trinken erhalten, weshalb aufgrund fehlender Flüssigkeit Austrocknen und Hyperventilieren möglich gewesen wären. Im Anschluss an die Einvernahme bei Staatsanwalt B.________ seien illegale Fotos von ihm erstellt und illegal DNA-Material und Fingerabdrücke abgenommen wor- den. 3.4. Die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben hat in der Folge die Akten der Staatsanwalt- schaft der Region Emmental-Oberaargau in Zusammenhang mit dem Vorgang vom 5. Dezem- ber 2017 beigezogen. Aus diesen geht hervor, dass G.________ am 5. Dezember 2017 polizei- lich zu einer Einvernahme bei Staatsanwalt B.________ vorgeführt wurde. Dem Einvernahme- protokoll vom 5. Dezember 2017 ist zu entnehmen, dass G.________ zu Beginn der Einver- nahme gefragt wurde, ob er in der Lage sei, der Befragung zu folgen, er daraufhin jedoch nichts sagen wollte. Auf die Frage, wie es ihm gehe, bemerkte er, dass er vier Tage zuvor noch den „Kotzer und Scheisser" gehabt habe, aber was das Staatsanwalt B.________ interessiere, er frage diesen auch nicht, wie es ihm gehe. Weiter wolle er dazu nichts sagen. Auf die Frage, wie er anlässlich der Vorführung durch die Polizei behandelt worden sei, führte G.________ aus, dass man keine Türen einschlage, Scheiben kaputt mache und Leute in Angst und Schrecken versetze. Ausserdem seien die Handschellen etwas zu eng gewesen. Er finde, er sei nicht an- ständig behandelt worden, da die Vorführung gar nicht nötig gewesen sei. Grob behandelt wor- den sei er von der „Enzian" nicht, aber es sei grenzwertig gewesen. Er habe Verletzungen am Zeigefinger und Knie rechts sowie Druckstellen an den Handgelenken, an der Niere rechts und am Kopf. Daraufhin gab Staatsanwalt B.________ G.________ bekannt, dass er eine ärztliche Untersuchung anordnen werde, damit die geltend gemachten Verletzungen dokumentiert wer- den können. Den Akten liegt ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 13. Dezember 2017 bei, woraus hervorgeht, dass G.________ am 5. Dezember 2017 rechtsmedizinisch unter- sucht wurde. Da er die Untersuchung teilweise verweigerte, konnten nur Kopf, Handgelenke und Hände, unterer Rücken sowie Knie begutachtet werden. Es wurden Hautabschürfungen am Oberkopf, den Fingern beider Hände und der Knievorderseiten festgestellt. Zudem wiesen die Handgelenke beidseits zirkuläre Hautrötungen und die rechte Handinnenfläche eine Hautunter- blutung auf. Diese Verletzungen seien Folgen stumpfer Gewalteinwirkungen und eine Entste- hung im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung am Morgen des Untersuchungstags sei möglich. Es handle sich insgesamt jedoch um Bagatellverletzungen, die nicht auf eine schwere körperliche Misshandlung hinwiesen und erfahrungsgemäss folgenlos abheilten. 3.5. Weiter hat die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben beim Spital Wallis in T.________(Ortschaft), wo G.________ nach dem Polizeieinsatz vom 5. Dezember 2017 vor- stellig geworden war, mit dessen Einverständnis ärztliche Unterlagen eingeholt. Die Krankenak- 6 ten wurden mit Schreiben vom 11. September 2018 vom Spital Wallis übermittelt. Diesen ist zu entnehmen, dass G.________ sich am 5. Dezember 2017 auf den Notfall des Spitals T.________(Ortschaft) begeben hat. Er habe berichtet, am Morgen desselben Tages von einem Sondereinsatzkommando der Polizei festgenommen und mit Handschellen gefesselt nach Bern gebracht worden zu sein. Er habe weiter über aggressives Vorgehen seitens der Polizei berich- tet, so habe er unter anderem Schläge gegen den Kopf und das rechte Knie erhalten. Seither habe er Knieschmerzen rechts mit Instabilitätsgefühl. Es wurden kleine (1mm) Hautabschürfun- gen am Haaransatz frontal und kranial links am Kopf, ein längliches Hämatom (ca. 1x8 cm) ab- dominal links, zirkuläre rötliche Striae (Streifen) beidseits um Handgelenke und PrelImarken bds. auf Knien festgestellt. Beim Knie rechts wurden Schmerzen bei Palpation (Betasten) medialer Gelenkspalt, kein Erguss, Seitenbänder stabil, Kreuzbänder stabil, festgestellt. Burstkorb, Be- cken und Oberschenkel waren ebenfalls stabil, keine Schmerzen bei Druck. Wirbelsäule klopf- und druckindolent. Mittels Röntgen wurden Frakturen ausgeschlossen. Die sichtbaren Wunden wurden fotografisch dokumentiert. 3.6. Die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben hat zudem Wahrnehmungsberichte bei der Kantonspolizei Bern, Dezernat Enzian, eingeholt. Den Wahrnehmungsberichten vom 23. bzw. 28. Mai 2018 ist zu entnehmen, dass G.________ anlässlich seiner Übernahme von der Kan- tonspolizei Wallis in S.________(Ortschaft) ein sogenannter „Kerberus Belt" angezogen worden sei. Hierbei handle es sich um einen Fesselungsgürtel, der ein höchstmögliches Mass an Kom- fort und Bewegungsfreiheit trotz Fesselung ermöglichen soll. So seien die Hände bei dieser Fesselungsart vorne, seitlich am Körper fixiert und der Gurt ermögliche es, dass den Händen bzw. Armen deutlich mehr Bewegungsfreiheit gewährt werden kann, als nur mit normalen Hand- schellen. Der Transport und die Vorführung von G.________ sei[en] ohne Probleme verlaufen und dieser habe sich mehrheitlich kooperativ und anständig verhalten. 3.7. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Polizeieinsatz vom 5. Dezember 2017 für G.________, H.________ und den Hund U.________ ein einschneidendes Ereignis darstell- te. G.________ schildert eindrücklich und bildhaft, wie er diesen Einsatz am frühen Morgen des 5. Dezembers 2017 erlebt und was sich aus seiner Sicht an diesem Tag zugetragen hat. Die Fesselung mit Handschellen und Gurt empfand er als unverhältnismässig, ja gar als Folter. Es ist gut nachvollziehbar, dass das Erscheinen der Sondereinheit der Polizei frühmorgens bei G.________ und H.________ von diesen als bedrohlich empfunden wurde und sie, um es in G.________s Worten wiederzugeben, „in Angst und Schrecken" versetzte. Ein derartiger Einsatz dürfte für alle Betroffenen inkl. Hund einen Ausnahmezustand darstellen. Auch die Fesselung mit Handschellen und Gurt ist unabhängig davon, wie eng diese allenfalls angelegt wurden, nichts Angenehmes und das beklemmende Gefühl, dass G.________ beschreibt, kann durch- aus nachvollzogen werden. Insofern war der Polizeieinsatz für G.________, H.________ und den Hund U.________ insgesamt sicherlich keine erfreuliche Erfahrung. Hinweise darauf, dass die Polizeibeamten den Verhältnismässigkeitsgrundsatz missachtet oder G.________ gar gefol- tert hätten, wie er dies geltend macht, liegen jedoch nicht vor. Es liegt nun einmal in der Natur von Handschellen, dass diese nicht zu lose angelegt werden können, wenn sie ihren Zweck er- füllen sollen. Zwar wies G.________ Rötungen an den Handgelenken auf, wie sie von Hand- schellen herrühren können; dass er durch die Handschellen ernstlich verletzt worden wäre oder diese zu eng angelegt worden wären, ist jedoch nicht erstellt. Ausserdem wurde G.________ ein Kerberus Belt angezogen, um ihm ein höchstmögliches Mass an Komfort trotz Fesselung zu gewähren. Die Polizei hat sich offenbar bemüht, beim Transport von G.________ das den Um- ständen entsprechend mildeste mögliche Mittel zur Gewährleistung der Sicherheit einzusetzen 7 und ihm mit dem Gürtel mehr Bewegungsfreiheit zu gewähren, als dies in blossen Handschellen möglich gewesen wäre. Was die von G.________ geltend gemachten Verletzungen anbelangt, so deuten diese gemäss IRM-Gutachten und ärztlichen Unterlagen des Spitals Wallis nicht auf eine Misshandlung hin und werden folgenlos abheilen. Hinweise darauf, dass im Rahmen der Einvernahme durch Staatsanwalt B.________ oder der nachfolgenden erkennungsdienstlichen Erfassung Straftaten begangen worden wären, liegen ebenfalls keine vor. Ein strafbares Verhal- ten kann vorliegend keiner der am Vorfall vom 5. Dezember 2017 beteiligten beschuldigten Per- sonen zur Last gelegt werden, weshalb das Verfahren auch bezüglich der Anzeigen Nr. 4-6 ein- zustellen ist. Die Beschwerdekammer in Strafsachen geht mit der Staatsanwaltschaft einig, dass betreffend den Vorfall vom 5. Dezember 2017 gegen die Beschuldigten 1-4 kein Tatverdacht auf eine strafbare Handlung erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigen würde. Angesichts der vorstehend detaillierten Ausführungen der Staatsanwalt- schaft, welche sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführer 1 und 2 in den Straf- anzeigen auseinandersetzen und von der Beschwerdekammer in Strafsachen ge- teilt werden, wird auf ausgedehnte Wiederholungen verzichtet. In eigenen Worten ist Folgendes anzufügen: Der Vorführungsbefehl des Beschuldigten 2 gegen den Beschwerdeführer 1 vom 10. November 2017 hatte entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer 1 und 2 seine gesetzliche Grundlage. Gemäss Art. 207 Abs. 1 Bst. a StPO kann eine Person polizeilich vorgeführt werden, wenn sie einer Vorla- dung nicht Folge geleistet hat. Der Beschwerdeführer 1 hat der Vorladung für einen Einvernahmetermin vom 15. März 2017 unentschuldigt nicht Folge geleistet (vgl. Z. 52 ff. des Protokolls der Einvernahme des Beschwerdeführers 1 vom 5. Dezem- ber 2017). Demnach war er polizeilich vorzuführen. Von der Staatsanwaltschaft wurde zudem zu Recht erkannt, dass keine Hinweise darauf vorliegen, dass die Beschuldigten 4 im Rahmen ihres Einsatzes vom 5. Dezember 2017 den Verhält- nismässigkeitsgrundsatz missachtet und dadurch eine strafbare Handlung (insbe- sondere Drohung, Nötigung, Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung oder Kör- perverletzung) begangen haben. Gemäss Vorführungsbefehl der Staatsanwalt- schaft vom 10. November 2017 waren die Beschuldigten 4 als vollziehende Poli- zeibeamte ausdrücklich ermächtigt, wenn nötig Gewalt anzuwenden sowie Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume zu betreten (vgl. Art. 208 Abs. 2 StPO; vgl. zudem RÜEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 4 zu Art. 209 StPO, wonach eine Fesselung insbe- sondere bei Transporten aus Sicherheitsgründen zulässig ist sowie wenn Gefahr droht, die vorzuführende Person werde Menschen angreifen, Widerstand gegen polizeiliche Anordnungen leisten, fliehen oder eine selbstschädigende Handlung vollziehen). Dass der Beschwerdeführer 1 offensichtlich ein drohendes, unkontrol- lierbares Verhalten aufweist, erhellt insbesondere auch aus dem Einvernahmepro- tokoll vom 5. Dezember 2017, wonach sich der Beschwerdeführer 1 während der Einvernahme mehrmals ungehalten verhielt, verbal provozierte, sehr laut wurde und zu schreien begann (vgl. die Verbale). Der Vollzug des Vorführbefehls (nach Übernahme von den Walliser Polizisten) unter Einsatz eines Fesselungsgurtes durch die Berner Sondereinheit Enzian erwies sich angesichts dessen als ange- messen. Inwiefern der Beschuldigte 2 den Beschwerdeführern 1 und 2 «in un- rechtmässiger Weise mit dem Einsatz der Sondereinheit Enzian gedroht» haben 8 soll, ist nicht auszumachen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt zudem die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach es in der Natur der Sache liegt, dass Handschellen nicht lose angelegt werden können, wenn sie ihren Zweck erfüllen sollen, und dass dadurch leichte Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität ent- stehen können. Indes deuten die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten Ver- letzungen gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 13. Dezember 2017 sowie die ärztlichen Unterlagen des Spitals Wallis nicht auf Misshandlungen oder eine schwere Körperverletzung hin, sondern höchstens auf leichte Bagatellverletzungen, welche aus einer korrekt vorgenommenen Fesselung resultieren können. Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, aufgrund der zugefüg- ten Verletzungen nach wie vor unter starken Schmerzen zu leiden und körperlich eingeschränkt zu sein. Arztberichte, welche dies belegen würden, werden indes nicht eingereicht. Zudem erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 an- gesichts der dokumentierten Befunde wenig glaubhaft. Es liegen ferner auch keine Hinweise dafür vor, dass im Rahmen der Einvernahme durch den Beschuldigten 2 und der nachfolgenden erkennungsdienstlichen Erfassung Straftaten begangen worden wären. Der Beschwerdeführer 1 hat zwar anlässlich der Einvernahme aus- gesagt, dass er vor vier Tagen noch krank gewesen sei. Indes hat er nicht vorge- bracht, dass er nach wie vor krank sei resp. sich nicht in der Lage fühle, der Ein- vernahme zu folgen (vgl. Z. 43 ff. des Einvernahmeprotokolls vom 5. Dezember 2017). Der Beschwerdeführer 1 hatte zudem Gelegenheit, während der Pause et- was zu trinken (vgl. Z. 386 ff. des Einvernahmeprotokolls). Die im Anschluss an die Einvernahme erfolgte erkennungsdienstliche Erfassung wurde zur Beweissiche- rung bzw. Dokumentation der vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten Verlet- zungen angeordnet und erweist sich als rechtens (vgl. Art. 260 i.V.m. Art. 196 Bst. a StPO). Inwiefern der Beschuldigte 3 seine Aufsichtspflichten über die Be- schuldigten 1 und 2 nicht wahrgenommen und dadurch eine strafbare Handlung begangen haben soll, ist ebenfalls nicht erkennbar und wird von den Beschwerde- führern 1 und 2 in der Strafanzeige nicht weiter erläutert. Soweit der Beschuldigte 2 die Untersuchung im Verfahren EO 16 8385 gegen X.________ und im Verfahren EO 16 8386 gegen Y.________ sistiert hat und dies in den Strafanzeigen der Be- schwerdeführer 1 und 2 kritisiert wird, ist darin kein strafbares Verhalten auszuma- chen. Die Verfügungen vom 6. Dezember 2016 wurden schlüssig begründet. Beim Vorbringen der Beschwerdeführer 1 und 2, X.________ und Y.________ hätten die begangenen Straftaten eingestanden, handelt es sich demgegenüber um eine blosse Behauptung. Auch was die Ermittlung des Beschuldigten 2 im Zusammen- hang mit der Strafanzeige von Z.________ (Verfahren EO 14 9324) anbelangt, ist entgegen den Ausführungen in den Strafanzeigen kein strafbares Verhalten aus- zumachen. Ob sich die Vorwürfe von Z.________ als haltlos erweisen, wird die Strafuntersuchung zeigen. 3.5 Was die Beschwerdeführer 1 und 2 vor der Beschwerdekammer in Strafsachen gegen die Einstellungsverfügung vorbringen, vermag nicht zu überzeugen resp. geht an der Sache vorbei (vgl. insbesondere die Ausführungen der Beschwerdefüh- rer 1 und 2 betreffend einen vom Beschuldigten 1 und 2 angeblich veranlassten RIPOL-Eintrag, wonach bei dessen Aufruf «Handschelle ersichtlich seien», was zu löschen sei, sowie der Antrag, dass sämtliche Fahrausweise wieder auszuhändi- 9 gen seien, was nicht Verfahrensgegenstand bildet). Soweit die Beschwerdeführer 1 und 2 Ausführungen zum Einsatz der Sondereinheit der Kantonspolizei Wallis in V.________(Ortschaft) (Wallis) machen (insbesondere gewaltsames Öffnen der Türen), wurde bereits im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 7/8 vom 15. März 2018 E. 3 festgehalten, dass die Beschwerde gegen die Durch- führung der Anhaltung bzw. den Vollzug des Vorführungsbefehls durch die Walliser Polizisten (bis zur Übernahme der Berner Polizisten in S.________(Ortschaft)) im Kanton Wallis einzureichen ist. Desgleichen können vorliegend auch keine Strafta- ten zum Nachteil der Beschwerdeführerin 2 (insbesondere Körperverletzung etc.) geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin 2 wurde nicht nach S.________(Ortschaft) überführt und von den Berner Polizisten einer Einvernahme zugeführt. Dies betraf nur den Beschwerdeführer 1. Die Vorwürfe im Zusammen- hang mit dem Einsatz der Walliser Polizisten betreffend die Beschwerdeführerin 2 sind daher ebenfalls bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Wallis vorzu- bringen. Des Weiteren beschränken sich die Beschwerdeführer 1 und 2 auf bloss pauschale, unbelegte Behauptungen. Inwiefern eine «erdrückende Beweis- resp. Rechtslage» vorliegen und der Beschuldigte 1 «seit Jahren illegale Methoden an- wenden» soll, wird nicht weiter begründet. Ebenfalls kann allein auf den Umstand, dass die von den Beschwerdeführern 1 und 2 angezeigten Delikte grösstenteils Offizialdelikte darstellen, nicht geschlossen werden, dass Anklage erhoben werden muss. Eine Anklage ist nur zu erheben, wenn hinreichende Verdachtsgründe vor- liegen (vgl. Art. 324 Abs. 1 StPO). Solche liegen – wie vorstehend dargetan wurde – nicht vor. Vorliegend ist auch kein Zweifelsfall auszumachen, welcher eine An- klageerhebung gebieten würde. Vielmehr muss bei der gegebenen Ausgangslage davon ausgegangen werden, dass bei einer Anklageerhebung ein Freispruch viel wahrscheinlicher erschiene als ein Schuldspruch. Inwiefern die Staatsanwaltschaft «Fehlinterpretationen» gemacht und «willkürliche Sachverhaltsbehauptungen» auf- gestellt haben soll, ist nicht erkennbar und wird von den Beschwerdeführern 1 und 2 nicht weiter begründet. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern «wesentliche Tat- sachen unterdrückt» worden sein sollen. Die Arztberichte des Spitals Wallis wurden von der Staatsanwaltschaft bei der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts berücksichtigt (vgl. S. 8 f. der Einstellungsverfügung). Es ist auch nicht auszuma- chen, inwiefern die auf S. 7 f. der Einstellungsverfügung zusammengefassten Arzt- berichte, Wahrnehmungsberichte und das IRM-Gutachten «haltlose Diffamierungen und Verleumdungen» enthalten sollen. Die Beschwerdeführer 1 und 2 verkennen ferner, dass die Staatsanwaltschaft betreffend den Vorfall vom 5. Dezember 2017 sehr wohl eine Strafuntersuchung durchgeführt und diverse Unterlagen eingeholt hat. So wurden Akten der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau sowie die Krankenakten des Beschwerdeführers 1 betreffend dessen Behandlung am 5. Dezember 2017 im Spital Wallis ediert. Zudem holte die Staatsanwaltschaft von den Beschuldigten 4 Wahrnehmungsberichte ein. Betreffend die von den Be- schwerdeführern 1 und 2 erneut geltend gemachten Vorwürfe, welche bereits in früheren Verfahren beurteilt worden sind, waren offensichtlich keine weiteren Er- mittlungshandlungen angezeigt, da über dieselbe Sache nicht zweimal geurteilt werden kann. 10 Die Untersuchung erscheint entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer 1 und 2 denn auch als vollständig. Die von den Beschwerdeführern 1 und 2 in der Be- schwerde erneut geltend gemachten Beweisanträge vermögen am Ergebnis nichts zu ändern. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bereits bekannt oder bereits rechtsgenüglich erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Dies ist vorliegend der Fall: Mittels der Edition des «Kerbe- rus Belt» (Beweisantrag 3) kann kein Beweis der «Folter» erbracht werden, wes- halb dessen Edition als nicht notwendig erscheint. Die ärztlichen Unterlagen des Spitals Wallis betreffend den körperlichen Zustand des Beschwerdeführers 1 am 5. Dezember 2017 (Beweisantrag 4) wurden von der Staatsanwaltschaft bereits ediert und berücksichtigt. Mithin wurde diesem Beweisantrag entsprochen. Da die Beschwerdeführerin 2 nicht von den Berner Polizisten in S.________(Ortschaft) zwecks Vorführung bei der Staatsanwaltschaft übernommen wurde, sondern deren geltend gemachten Verletzungen den Einsatz der Walliser Polizisten betreffen, müssen die Arztberichte der Beschwerdeführerin 2 beim Spital Wallis nicht ediert werden. Die Sachbeschädigungen im Kanton Wallis betreffen ebenfalls nicht das vorliegende Verfahren, weshalb die insoweit beantragten Beweismassnahmen (Edition von Aufnahmen sowie Augenschein; Beweisantrag 5 und 7) obsolet sind. Gleichermassen erscheinen Einvernahmen der Beschuldigten 1-6 (Beweisantrag 8) nicht angezeigt, zumal Wahrnehmungsberichte der Beschuldigten 4 vorliegen, of- fensichtlich keine Straftatbestände vorliegen und auch von den Beschwerdeführern 1 und 2 nicht dargetan wird, welche zusätzlichen Erkenntnisse aus den Befragun- gen der Beschuldigten 1-6 zu erwarten wären. Da Einvernahmen nicht notwendig erscheinen, hat die Staatsanwaltschaft denn auch nicht das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer 1 und 2 verletzt. Das Vorbringen der Beschwerdeführer 1 und 2, wonach der Kantonspolizist W.________ laut Aussage unter Zeugen den Be- schwerdeführer 1 «geteert und gefedert und zu einem Paket zusammengeschnürt à la Hannibal Lector in Bern respektive Burgdorf abliefern sollte», erscheint wenig glaubhaft und stützt sich auf keine plausible Grundlage. Es ist daher nicht ange- zeigt, W.________ einzuvernehmen (Beweisantrag 12). Soweit die Beschwerde- führer 1 und 2 die Personalien der Beschuldigten 4 mitgeteilt erhalten haben wollen (Beweisantrag 6), kann offen bleiben, ob ihnen diese während des laufenden Straf- verfahrens hätten mitgeteilt werden müssen (vgl. immerhin Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 14 439 vom 7. Mai 2015, wonach operative Bedürfnis- se allein für die Anordnung von Schutzmassnahmen nicht genügen, sondern sich die für die Anordnung von Schutzmassnahmen erforderliche Gefahrenlage aus der individuell-konkreten Situation ergeben und von am Verfahren beteiligten Personen oder deren Umfeld ausgehen muss, was entsprechend zu begründen ist). Wie vor- stehend dargetan wurde, erweist sich die Einstellungsverfügung als rechtens und den Beschuldigten 4 kann kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden. Es ist daher nicht auszumachen, weshalb die Beschwerdeführer 1 und 2 nunmehr, nach Abschluss des Verfahrens, noch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Be- kanntgabe der Personalien haben sollten, zumal sie ihre Verfahrensrechte im Strafverfahren hinreichend wahren konnten, es ihnen insbesondere offen stand, die Wahrnehmungsberichte einzusehen und sie die Namen der Polizisten offenbar be- reits kennen («I.________, J.________, K.________ oder L.________»). Hinsicht- 11 lich des Antrags um Zustellung der Akten wurden die Beschwerdeführer 1 und 2 bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Akten vor Ort bei der Behörde ein- gesehen werden können. Weiter verkennen die Beschwerdeführer 1 und 2, dass die a.o. Staatsanwältin M.________ in ihrer Funktion als a.o. Staatsanwältin be- rechtigt war, eine Einstellungsverfügung zu erlassen. Da die Einstellung rechtens ist und keine rechtswidrige Zwangsmassnahme im Zusammenhang mit der Anord- nung und Durchführung der Vorführung durch die Berner Polizei sowie der körperli- chen Untersuchung vorliegen, vermögen die Beschwerdeführer 1 und 2 keinen An- spruch auf Entschädigung, Genugtuung etc. abzuleiten. Schliesslich führen auch die von den Beschwerdeführern 1 und 2 geltend gemach- ten formellen Mängel nicht zur Aufhebung der Einstellungsverfügung. Die Staats- anwaltschaft hat den Beschwerdeführern 1 und 2 und den Beschuldigten 1-6 am 21. Dezember 2018 mitgeteilt, dass die Strafuntersuchung als vollständig erachtet und beabsichtigt werde, das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-6 einzustel- len. Den Parteien wurde eine Frist von 10 Tagen gewährt, um weitere Beweisan- träge zu stellen; die Akten könnten zu diesem Zweck nach telefonischer Voranmel- dung auf der Kanzlei eingesehen werden. Mit Eingabe vom 6. Januar 2019 haben die Beschwerdeführer 1 und 2 Beweisanträge gestellt und zugleich eine Frister- streckung von 20 Tagen beantragt, um die Akten einzusehen und weitere Beweis- anträge zu stellen. Die Staatsanwaltschaft lehnte mit der angefochtenen Einstel- lungsverfügung das Gesuch um Fristverlängerung sowie die Beweisanträge ab, da die Eingabe der Beschwerdeführer 1 und 2 mit Poststempel vom 9. Januar 2019 verspätet erfolgt sei. Die Generalstaatsanwaltschaft räumt in ihrer oberinstanzli- chen Stellungnahme ein, dass sich die Staatsanwaltschaft betreffend die Eingabe der Beschwerdeführer 1 und 2 versehentlich auf den Poststempel auf dem Um- schlag (9. Januar 2019) verlassen habe. Erst auf der Sendungsnachverfolgung ha- be sich nun feststellen lassen, dass die Eingabe effektiv bereits am 8. Januar 2019 einer «My Post»-Stelle übergeben und somit rechtzeitig eingereicht worden sei. Dieser Umstand vermöge aber am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern, las- se sich doch bereits der angefochtenen Verfügung entnehmen, dass die Beweisan- träge selbst bei fristgerechter Einreichung abgelehnt worden wären. Dem ist beizupflichten. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 ihre Be- weisanträge sowie das Fristerstreckungsgesuch fristgerecht eingereicht haben (vgl. den Track&Trace-Auszug) und die Beweisanträge folglich materiell hätten geprüft werden müssen. Dies hat die Staatsanwaltschaft faktisch indes bereits gemacht, indem sie in der Einstellungsverfügung festhielt, dass die Beweisanträge hätten abgewiesen werden müssen, wenn sie fristgerecht eingereicht worden wären (vgl. S. 5 der Einstellungsverfügung). Beim Abstellen der Staatsanwaltschaft auf den Poststempel handelt es sich zudem offensichtlich um ein unglückliches Versehen. Anhaltspunkte, dass die Staatsanwaltschaft nicht bloss aus Versehen auf den Poststempel abgestellt hat, liegen nicht. vor. Es entspricht vielmehr einer Erfah- rungstatsache, dass das Datum des Poststempels und das Abgabedatum der Sen- dung in der Regel übereinstimmen. Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben mit ihrer Beschwerde erneut dieselben Beweisanträge gestellt. Wie vorstehend dargetan wurde, erscheinen diese zur Beurteilung des Sachverhalts als nicht notwendig und waren abzuweisen. Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben auch vor der Beschwer- 12 dekammer in Strafsachen keine neuen Beweisanträge gestellt resp. die Akten ein- gesehen. Inwiefern eine Fristerstreckung daher notwendig gewesen wäre, um wei- tere Beweisanträge einzureichen, ist ebenfalls nicht erkennbar. Auch wenn die Be- weisanträge förmlich materiell abgewiesen resp. den Beschwerdeführern 1 und 2 eine Fristerstreckung gewährt worden wäre, hätte dies letztlich demnach nichts am Ergebnis der Einstellungsverfügung geändert. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den unterliegenden Beschwerdeführern 1 und 2, bestimmt auf CHF 2‘000.00, unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO). 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beweisanträge werden abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, werden dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 4. Zu eröffnen (unter Beilage einer Kopie der Replik): - dem Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1 - der Straf- und Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin 2 - dem Beschuldigten 1 - dem Beschuldigten 2 - dem Beschuldigten 3 - den Beschuldigten 4 - dem Beschuldigten 5 - der Beschuldigten 6 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, a.o. Staatsanwältin M.________ (mit den Akten und unter Beilage einer Kopie der Replik) Bern, 1. April 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 14