Die Behauptung, dass die Gesuchsgegnerin korrupt sei und sich für die C.________ Genossenschaft einspannen lasse, ist nicht substanziiert. Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsgesuch auch inhaltlich als unbegründet. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.