Vorliegend lägen keine solchen Mängel vor. 3.2 Den Ausführungen der Gesuchsgegnerin ist beizupflichten. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft begründen für sich keinen Anschein der Befangenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, bei welchen es sich um eine schwere Verletzung der Amtspflicht handelt (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180 mit Hinweisen). Ein solcher Mangel liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Wie gesetzlich vorgesehen, hat sich die Gesuchstellerin mit einer Einsprache gegen den Strafbefehl gewehrt, worauf das Verfahren gegen sie eingestellt wurde.