4 stellt worden. Weiter bringt die Gesuchsgegnerin vor, dass allgemeine Verfahrensmassnahmen der Staatsanwaltschaft, seien sie nun richtig oder falsch, als solche keine Voreingenommenheit zu begründen vermögen würden. Rechts- und Verfahrensfehler seien mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren und würden keine Schlüsse auf Befangenheit zulassen. Eine Ausnahme bestehe nur, wenn es sich um besonders schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel handle. Vorliegend lägen keine solchen Mängel vor.