3. Schliesslich sei erwähnt, dass wenn die Gesuchstellerin das Ausstandsgesuch rechtzeitig eingereicht hätte, es aus materiellen Gründen abzuweisen gewesen wäre. 3.1 In ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2019 führt die Gesuchsgegnerin aus, dass sie im Rahmen des Einspracheverfahrens gegen den angefochtenen Strafbefehl vom 15. Juli 2019 die Akten BM 19 22662 von der zuständigen Staatsanwältin F.________ von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ediert habe. Aus diesen Akten sei ersichtlich gewesen, dass die C.______