Da sie krank gewesen sei, habe sie das Gesuch jedoch erst am 23. September 2019 der Post übergeben können. Selbst wenn zu Gunsten der Gesuchstellerin davon ausgegangen wird, dass sie vom 16. bis am 23. September 2019 tatsächlich krank gewesen ist und deshalb als Postaufgabedatum auf den 16. September 2019 abgestellt wird, wären seit dem Erhalt des Strafbefehls bzw. der Kenntnisnahme des Ausstandsgrunds mehr als zwei Wochen vergangen. Das Gesuch erfolgte somit verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.