Die Frist für die Einreichung eines Ausstandsgesuchs gilt jedoch auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Diese leitet das Ausstandsgesuch unverzüglich an die für dessen Beurteilung zuständige Strafbehörde weiter (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO). Gemäss den Angaben der Gesuchstellerin wollte sie das Ausstandsgesuch, welches auf den 16. September 2019 datiert ist, am selben Tag bei der Post aufgeben. Da sie krank gewesen sei, habe sie das Gesuch jedoch erst am 23. September 2019 der Post übergeben können.