2.4 Zusammengefasst sieht die Gesuchstellerin im Erlass des Strafbefehls vom 15. Juli 2019 den Ausstandsgrund. Dieser wurde ihr am 27. August 2019 zugestellt, worauf sie am 5. September 2019 Einsprache erhob. Das Ausstandsgesuch reichte sie aber erst später bei der Generalstaatsanwaltschaft ein. Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Generalstaatsanwaltschaft nicht zuständig für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs (vgl. E. 2.1 oben). Die Frist für die Einreichung eines Ausstandsgesuchs gilt jedoch auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht.