Schliesslich wies die Gesuchstellerin darauf hin, dass auch der «gesunde Menschenverstand» gebiete, vor dem Erlass eines Strafbefehls den Sachverhalt näher zu untersuchen. Die Gesuchsgegnerin habe bewusst darauf verzichtet abzuklären, ob die Liegenschaftsverwaltung überhaupt zu einer Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs legitimiert sei und habe gegen ihren «gesunden Menschenverstand» den angefochtenen Strafbefehl wegen Hausfriedensbruchs erlassen. 2.4 Zusammengefasst sieht die Gesuchstellerin im Erlass des Strafbefehls vom 15. Juli 2019 den Ausstandsgrund.