Wahrscheinlichkeit auf einen Strafbefehl verzichtet. Weiter macht die Gesuchstellerin geltend, dass selbst rudimentärste Kenntnisse des Mietrechts und eigene Erfahrungen als Mietperson genügen sollten, um zu erkennen, dass eine Hausverwaltung unmöglich befugt sein könne, eine Mieterin wegen Hausfriedensbruchs anzuzeigen. Schliesslich wies die Gesuchstellerin darauf hin, dass auch der «gesunde Menschenverstand» gebiete, vor dem Erlass eines Strafbefehls den Sachverhalt näher zu untersuchen.