3 2.3 Die Gesuchstellerin begründet ihr Ausstandsgesuch damit, dass die Gesuchsgegnerin beim Erlass des angefochtenen Strafbefehls vom 15. Juli 2019 ihre Strafanzeige vom 25. Mai 2019 gegen die C.________ Genossenschaft nicht berücksichtigt habe. In dieser Strafanzeige habe sie detailliert den Sachverhalt sowie die rechtlichen Verhältnisse dargelegt. Wenn die Gesuchsgegnerin diese Strafanzeige zur Kenntnis genommen hätte, hätte sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf einen Strafbefehl verzichtet.