Die betroffene Person übt ihr Amt bis zum Entscheid weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO). 2.2 Nach der Rechtsprechung muss die gesuchstellende Person den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt sie den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 mit Hinweisen). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereichtes Ausstandsgesuch ist rechtzeitig. Wenn die gesuchstellende Person damit zwei Wochen wartet, ist es dagegen verspätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2019 vom 17. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).