2. 2.1 Wenn eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Dabei hat die gesuchstellende Person die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wenn sich das Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwaltschat richtet, ist die Beschwerdekammer in Strafsachen für den Entscheid zuständig (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Die betroffene Person übt ihr Amt bis zum Entscheid weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).