Es müssten also Gründe vorliegen, die es der betroffenen Person unmöglich gemacht hätten, die Frist zu wahren. Vorliegend gereiche es der Gesuchstellerin zum eigenen Verschulden, wenn sie eine Meldeadresse angebe und keine organisatorischen Vorkehren treffe, die sicherstellten, dass sie Sendungen auch erhalte bzw. abholen könne. Das Wiederherstellungsgesuch sei deshalb abzuweisen. Dies habe zur Folge, dass das Gesuch um Erstreckung der Replikfrist verspätet und deshalb ebenfalls abzuweisen sei. 1.11 Die Gesuchstellerin reichte mit Eingabe vom 25. November 2019 (Postaufgabe am selben Tag) eine Replik ein.