Weil sie obdachlos und mit dringenden Angelegenheiten überlastet sei, bitte sie um Erstreckung der Replikfrist. 1.10 Mit Verfügung vom 20. November 2019 wies die Verfahrensleitung das Wiederherstellungsgesuch und das Fristerstreckungsgesuch ab. Zur Begründung führte sie aus, ein Wiederherstellungsgesuch nach Art. 94 StPO könne nur gutgeheissen werden, wenn die betroffene Person kein Verschulden treffe. Es müssten also Gründe vorliegen, die es der betroffenen Person unmöglich gemacht hätten, die Frist zu wahren.