Sie begründete das Wiederherstellungsgesuch damit, dass ihr das Schreiben der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 15. November 2019 erst am 18. November 2019 zugegangen sei. An ihrer Meldeadresse an der D.________ (Ort) teile sie sich einen Briefkasten mit E.________. Sie selbst wohne nicht dort und verfüge weder über einen Woh- nungs- noch einen Briefkastenschlüssel. Für die Zustellung der Verfügung werde eine Abholungseinladung durch die Post vorausgesetzt. Eine solche habe sie nie erhalten. Weil sie obdachlos und mit dringenden Angelegenheiten überlastet sei, bitte sie um Erstreckung der Replikfrist.