2 gestellt. Gleichzeitig wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass die zehntägige Frist zur Einreichung einer Replik noch bis am 18. November 2019 laufe. 1.9 Mit Eingabe vom 19. November 2019 (Postaufgabe am selben Tag) stellte die Gesuchstellerin ein Wiederherstellungsgesuch bezüglich Replikfrist und bat um Erstreckung derselben bis am «Montag, 26. Dezember 2019». Sie begründete das Wiederherstellungsgesuch damit, dass ihr das Schreiben der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 15. November 2019 erst am 18. November 2019 zugegangen sei.